SATZUNG
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung
am 01. April 2024 in Berlin
Präambel
Der Verein gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitarbeiter orientieren:
(1) Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, welt-anschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.
(2) Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.
§1
Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen ‚Berlin Blatt und Blüte‘.
(2) Der Sitz des Vereins ist Berlin.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Vereinszweck
(1) Der ausschließliche Zweck des Vereins ist der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an seine Mitglieder zum Eigenkonsum, die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung sowie die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an Mitglieder, an sonstige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, oder an andere Anbauvereinigungen.
(2) Der Vereinszweck wird erst aufgenommen, sobald dies rechtlich zulässig ist; sollten Genehmigungen dafür erforderlich sein, sobald diese dem Verein erteilt wurden.
§3
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland werden, die
(1.1) seine Ziele unterstützt und
(1.2) das 21. Lebensjahr vollendet hat und
(1.3) sowohl Alter als auch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland durch die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder sonstiger geeigneter amtlicher Dokumente nachweist.
(2) Der Aufnahmeantrag kann ausschließlich per elektronischem Formular gestellt werden.
(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt nach Annahme des Aufnahmeantrages und der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages und dauert mindestens drei Monate.
(5) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(7) Der Austritt eines Mitgliedes ist sofortig möglich, sofern die Mindestmitgliedsdauer (siehe § 3 Abs. 4) erfüllt ist. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Erklärung kann postalisch oder digital erfolgen.
(8) Ein Anspruch auf Rückzahlung von bereits geleisteten Beiträgen besteht bei Austritt oder Ausschluss nicht.
(9) Verschweigt ein Mitglied bei seiner Aufnahme eine Mitgliedschaft in einem anderen Anbauverein, kann der Vorstand die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung beenden.
(10) Ist ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages für mehr als zwei Wochen im Rückstand, ist dies als ordentliche Kündigung der Mitgliedschaft zu sehen, sofern die Mindestmitgliedsdauer (siehe § 3 Abs. 4) bereits überschritten ist.
(11) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
(12) Der nachgewiesene illegale Weiterverkauf oder die Abgabe von Cannabis an Minderjährige führt zwingend zum sofortigen Ausschluss aus dem Verein.
(13) Die Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes in Deutschland führt zwingend zum sofortigen Ausschluss aus dem Verein.
(14) Der Verein ist auf 500 Mitglieder beschränkt.
§4
Beiträge
(1) Der Vorstand erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der zu zahlenden Mitgliedsbeiträge festlegt.
(2) Die Beitragshöhe und -fälligkeit wird nach dem Prinzip der Selbstkostendeckung vom Vorstand festgelegt, orientiert sich an den durch den Vereinszweck entstandenen und entstehenden Aufwendungen und kann von der Mitgliederversammlung nicht geändert werden.
(3) Die Zahlungsform der Beiträge ist in der Beitragsordnung festgelegt.
(4) Beitragssenkungen und Beitragserhöhungen werden vom Vorstand beschlossen. Sie bedürfen nicht der Zustimmung der Mitglieder.
§5
Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§6
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus einem Mitglied. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Lebenszeit gewählt. Die Wiederwahl des Vorstands ist möglich.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(5) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Zuständig für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung des Vertrages ist der Vorstand.
(6) Vom Vorstand mit der Umsetzung der Vereinszwecke beauftragte Mitglieder können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
§7
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 45 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt digital per E-Mail unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich/digital bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
a) Aufgaben des Vereins,
b) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
c) Beteiligung an Gesellschaften,
d) Aufnahme von Darlehen ab EUR 100.000,
e) Satzungsänderungen,
f) Auflösung des Vereins.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Eine virtuelle / hybride Mitgliederversammlung, zum Beispiel via Videokonferenz, Chat oder Telefon, wird ausgeschlossen.
§8
Beurkundung von Beschlüssen
(1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§9
Aufwandsersatz
(1) Mitglieder – soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden – und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere, aber nicht ausschließlich, Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und Kommunikationskosten.
(2) Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens 6 Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen.
(3) Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.
§10
Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Für Änderungen des Satzungszwecks ist eine Mehrheit von 85 % der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§11
Minderheitenbegehren
(1) Für die Einberufung einer Mitgliederversammlung auf Verlangen einer Minderheit sind 45 % der Mitglieder erforderlich.
(2) Zum Zweck der Mitgliederermittlung eines Minderheitenbegehrens darf vom Vorstand nur eine auf Mitgliedsnummer und E-Mail-Adresse reduzierte Mitgliederliste herausgegeben werden.
§12
Vereinsleben und Kommunikation
(1) Die Kommunikation zwischen Vorstand und Mitgliedern soll, soweit gesetzlich möglich, digital stattfinden.
(2) Als Kommunikationsplattform zwischen den Mitgliedern dient eine Web-Plattform, die jedem Mitglied ermöglicht, andere Mitglieder zu kontaktieren und am Vereinsleben teilzunehmen.
(2.1) Zur Kommunikation über die Web-Plattform kann ein Pseudonym gewählt werden, sofern es nicht gegen die Namensrichtlinien der Plattform verstößt. Es muss lediglich die Mitgliedsnummer, nicht-öffentlich, mit dem Pseudonym verknüpft werden, um eine Mitgliedschaft nachzuweisen.
(2.2) Ein berechtigtes Interesse, Kontaktdaten von Vereins-mitgliedern vom Vorstand zum Zweck der Kontaktaufnahme, über die Web-Plattform hinaus, anzufordern, wird ausgeschlossen.
§13
Auflösung des Vereins
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 85%-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
§14
Salvatorische Klausel, Inkrafttreten
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt.
(2) Weitere Bestandteil der Satzung ist die Beitragsordnung.
(3) Die Satzung tritt mit Beschluss der Gründungsversammlung am Montag, den 01. April 2024 in Kraft.